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Ulf Daude: Kinderrechte gehören ins Grundgesetz
Herausgeber: AfB Schleswig-Holstein am: 28.11.2016, 13:20 Uhr

Der Bundesausschuss der Arbeitsgemeinschaft für Bildung (AfB) traf sich am 25./26.11.2016 in Berlin, um über Chancen und Risiken des Einsatzes von digitalen Medien in Kitas und Schulen sowie die Inhalte und Arbeitsschwerpunkte der Wahlperiode 2016 bis 2018 zu diskutieren. Der Bundesausschuss hat einstimmig beschlossen, die Forderung „Kinderrechte gehören ins Grundgesetz!“ zu unterstützen.



Kinderrechte gehören ins Grundgesetz, damit künftig die Interessen von Kindern mit Vorrang berücksichtigt und im deutschen Rechtssystem gestärkt werden. Bislang werden Kinder im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland zwar in Artikel 6 erwähnt, sie sind jedoch nur „Regelungsgegenstand“ der Norm: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“ (Art. 6 GG, Absatz 2). Dass Kinder als eigenständige Persönlichkeiten mit eigenen Rechten zu achten und in der Gesellschaft zu beteiligen sind, entspricht noch nicht durchgängig der allgemeinen öffentlichen Meinung, der täglichen Praxis in Elternhaus und Schule, in öffentlichen Einrichtungen sowie in Verwaltung und Politik. Beteiligung von Kindern ist aber ein zentraler Wert in einer demokratischen Gesellschaft. Beteiligungsinteressen von Kindern dürfen gerade im Hinblick auf eine zukunftsfähige Gesellschaft nicht außer Acht gelassen werden.   Der AfB-Bundesausschuss unterstützt daher die Position des Aktionsbündnisses Kinderrechte (Deutscher Kinderschutzbund, Deutsches Kinderhilfswerk, Deutsche Liga für das Kind, UNICEF) nachdrücklich, die Rechte der Kinder wie folgt in einem neu zu schaffenden Artikel 2a in das Grundgesetz aufzunehmen: 1.    Jedes Kind hat das Recht auf Förderung seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten zur bestmöglichen Entfaltung seiner Persönlichkeit. 2.    Die staatliche Gemeinschaft achtet, schützt und fördert die Rechte des Kindes. Sie unterstützt die Eltern bei ihrem Erziehungsauftrag. 3.    Jedes Kind hat das Recht auf Beteiligung in Angelegenheiten, die es betreffen. Seine Meinung ist entsprechend seinem Alter und seiner Entwicklung in angemessener Weise zu berücksichtigen. 4.    Dem Kindeswohl kommt bei allem staatlichen Handeln, das die Rechte und Interessen von Kindern berührt, vorrangige Bedeutung zu.


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