


§ 47 f
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(1) Die Gemeinde muss bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu muss die Gemeinde über die Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner nach den §§ 16 a bis 16 f hinaus geeignete Verfahren entwickeln.
(2) Bei der Durchführung von Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, muss die Gemeinde in geeigneter Weise darlegen, wie sie diese Interessen berücksichtigt und die Beteiligung nach Absatz 1 durchgeführt hat.
Weitere Hinweise zum Thema:
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GemO_SH_!_47f
https://www.ljrsh.de/arbeitsbereiche/jugendpolitik/jugendbeteiligung/
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Die Lösung aus der DIES&DAS Nr.72 Dez 2024 S.11
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Ein Modell für Nahe u. Itzstedt?
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Was wird in Nahe für die Jugend geplant, was wollt und was braucht ihr hier im Ort? Siehe auch S.9 DIES&DAS Nr.72 Pizza&Politik , Fraktionssitzungen und Ortsvereinstreffen - wir hören zu, wir informieren euch und setzen uns für euch ein. Wir zeigen euch, wie Mitarbeit im Ort geht. |